Karte für kinderreiche Familien
Jetzt müssen Sie beim Kauf über die Website keinen Ermäßigungscode mehr auswählen. Planen Sie Ihre Reise, wählen Sie die Fahrgäste aus und kreuzen Sie an, welcher Fahrgast Anspruch auf eine individuelle Ermäßigung hat (Große Familien). Sie erhalten dann automatisch den Sondertarif für große Familien.
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Mit Ihrer Ermäßigungskarte für Großfamilien reisen Sie 50%* günstiger mit dem Ticket für Großfamilien. Kinder (-12 Jahre) reisen mit der Karte kostenlos.
- Einfache Fahrt oder Hin- und Rückfahrt
- In der 2. oder 1. Klasse
- Überall in Belgien
Praktische Hinweise
Wenn Ihre Familiensituation außergewöhnlich ist, schauen Sie sich bitte die Informationen zu Sonderfällen an. Es gibt vier Ermäßigungskarten mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer.
* Eigene Kinder: Kinder von verheirateten oder gesetztlich zusammenwohnenden Eltern, adoptierte, offiziell oder per Gericht anerkannte Kinder.
- Füllen Sie das Antragsformular (pdf) aus und unterzeichnen Sie es, um eine oder mehrere Karten zu erhalten
- Lassen Sie Ihr Formular von der Gemeindeverwaltung* bzw. einer Zahlstelle für Familienbeihilfen für Kinder über 18 Jahren legalisieren
- Legen Sie den beglaubigten Antrag (höchstens drei Monate alt) am Schalter zusammen mit einem Passfoto oder der elektronische Personalausweis (e-ID) jeder Person vor
- Sie zahlen lediglich 6 € pro Antragsformular, unabhängig davon, wie viele Karten Sie beantragen
- Eltern mit mindestens drei Kindern profitieren ihr Leben lang von der Ermäßigungkarte (Code 040); die Hauptkarte wird alle zehn Jahre verlängert, die Bestätigungstickets sind maximum fünf Jahre lang gültig
- Ihre Kinder unter 12 Jahren erhalten eine Ermäßigungskarte, die bis zum Ende des Jahres gültig ist, in dem Sie das 12. Lebensjahr vollenden (Code 039)
- Ihre Kinder zwischen 12 und 18 Jahren erhalten eine Ermäßigungskarte, die bis zum Ende des Jahres gültig ist, in dem Sie das 18. Lebensjahr vollenden (Code 042)
- Ihre Kinder zwischen 18 und 25 Jahren erhalten eine Ermäßigungskarte, die jedes Jahr verlängert wird, solange Sie Familienbeihilfen beziehen (Code 041)
- Die Eltern haben Anspruch auf eine Ermäßigungskarte (Code 041), solange die Familie ein Kind hat, das Anspruch auf Familienbeihilfen hat; die Karte wird jedes Jahr verlängert
- Ihre Kinder erhalten eine Ermäßigungskarte, solange sie Familienbeihilfen beziehen; die Karte wird jedes Jahr verlängert (Code 041)
Füllen Sie das Antragsformular aus und beachten Sie dabei die folgenden Hinweise. Sie können die Karte in einem Bahnhof beantragen, in dem Ihre Sprache gesprochen wird:
- Ab dem 1. November, wenn die Karte für Kinder und Erwachsene ist, die vorübergehend Anspruch auf Ermäßigungskarte haben (die Karte ist ein Jahr lang gülig = Code 041)
- Ab dem 1. Juli, wenn die Karte für Eltern ist, die lebenslang Anspruch auf eine Ermäßigungskarte haben (die Karte ist maximum fünf Jahre lang gültig = Code 040)
Die Verlängerung der Karte hängt von Ihrer Situation ab:
- Eltern, die lebenslang eine Karte haben: die Karte wird automatisch alle fünf Jahre verlängert, es muss nur eine Ausstellungsgebühr entrichtet werden; wenn Sie also einmal erfasst sind, müssen Sie nicht mehr bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden
- Kinder zwischen 18 und 25 Jahren und Eltern, die vorrübergehend Anspruch auf eine Ermäßigungskarte haben: die Karte wird für ein Jahr verlängert und es muss eine Ausstellungsgebühr entrichtet werden
- Kinder unter 12 Jahren und Kinder zwischen 12 und 18 Jahren, deren Familien Anspruch auf eine lebenslage Ermäßigung haben: keine Verlängerung
- 6 € Ausstellungsgebühr
- Passfoto (Sie können auch das Passfoto Ihres Personalausweises herunterladen)
- Wenn Ihre Karte abgelaufen ist oder bereits ein Duplikat ausgestellt wurde, muss eine neue Karte ausgestellt werden (weitere Informationen finden Sie unter "Wie erhalten Sie die Karte?").
Entziehung der elterlichen Gewalt
Eltern, denen die elterliche Gewalt entzogen wurde, haben keinen Anspruch auf Ermäßigung mehr.
Geschiedene Eltern
Eltern, die lebenslang Anspruch auf Ermäßigung haben, verlieren diesen nicht. Die Kinder haben unter üblichen Bedingungen Anspruch auf Ermäßigung.
Tatsächlich getrennte Eltern
Eltern und Kinder haben weiterhin zu den normalen Bedingungen Anspruch auf Ermäßigung.
Wenn die Eltern nicht mehr in der gleichen Gemeinde wohnen, müssen sie unter Umständen zwei separate Anträge ausfüllen (pro Gemeindeverwaltung), um Ihre Familienzusammensetzung zu belegen. Der zweite Antrag muss dem eigenen jeweils beigefügt werden. Die Ausstellungsgebühr wird in diesem Fall nur einmal erhoben.
Gemeinsames Sorgerecht
Falls ein gemeinsames Sorgerecht gerichtlich oder notariell geregelt ist, haben beide Eltern Anspruch auf Ermäßigung. Falls dies nicht der Fall ist, werden die Kinder dem Elternteil zugerechnet, bei dem sie leben.
Stieffamilien (Zusammenwohnen, erneute Heirat)
Wenn die neue Familie mindestens drei Kinder hat, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, haben die Kinder Anspruch auf Ermäßigung. Je nachdem, wie viele eigene Kinder die Eltern haben, haben sie ebenfalls Anspruch auf eine jährliche oder lebenslange Ermäßigung. Kinder, für die ein Partner das Sorgerecht hat, gelten nicht für den Anspruch auf lebenslange Ermäßigung des neuen Partners. Falls ein gemeinsames Sorgerecht gerichtlich oder notariell geregelt ist, kann dies berücksichtigt werden.
Offizielle oder gerichtliche Anerkennung
Falls Kinder offiziell oder gerichtlich anerkannt werden, haben die Mutter oder der Vater, die nicht verheiratet sind und mindestens drei Kinder haben, Anspruch auf die lebenslange Ermäßigung. Die Kinder haben Anspruch, wenn sie die üblichen Bedingungen erfüllen. In allen Fällen muss auf dem Antrag der Name, Abstammung, Familienstand, Geburtsdatum und Adresse jedes Kinds vermerkt sein.
Waisen
Waisen haben weiterhin Anspruch, wenn sie die üblichen Bedingungen erfüllen.
Pflegekinder
Kinder, die von offiziellen Stellen in eine Pflegefamilie gegeben wurden (Friedensrichter, Jugendrichter, Prokurator des Königs, Öffentliches Sozialhilfezentrum, usw.) haben vorübergehend selbst Anspruch auf Ermäßigung ebenso wie die Pflegeeltern und ihre Kinder, die Anspruch auf Familienbeihilfen haben, falls die Familie die erforderlichen Bedingungen erfüllt.
Verstorbene Kinder
Verstorbene Kinder, die namentlich im Bevölkerungsregister erfasst wurden, werden berücksichtigt, wenn festgelegt wird, ob die Eltern oder Partner und ihre anderen Kinder Anspruch auf Ermäßigung haben.
Totgeborene Kinder, die nicht namentlich im Bevölkerungsregister erfasst wurden, können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn festgelegt wird, ob ein Anspruch auf Ermäßigung vorliegt. Dem Antrag muss eine Kopie der Urkunde über die Totgeburt oder eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beigefügt werden.
Staatsangehörigkeit
Familienmitglieder von belgischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben und sich nur vorübergehend in Belgien aufhalten, sowie anerkannte politische Flüchtlinge müssen ihre Staatsangehörigkeit nur angeben, wenn die Familienmitglieder keine belgischen Staatsangehörige sind. Bei Letzteren hängt die Bewilligung der Ermäßigung von ihrem Aufenthalt in Belgien ab. Eltern, die belgische Staatsangehörige sind oder Staatsangehörig eines Landes sind, das die Europäische Sozialcharta des Europarates ratifiziert hat, haben Anspruch auf eine Karte, die ein Jahr gültig ist. Sie haben weiterhin Anspruch, falls eines ihrer Kinder berechtigt ist.
Belgische Familienmitglieder, die im Ausland leben und sich nur vorübergehend in Belgien aufhalten
Anträge können zusammen mit einer Bescheinigung des Personenstands, die die Zusammensetzung der Familie belegt, auf einem separaten Blatt eingereicht werden. Die Bescheinigung des Personenstands muss vor Ort von einem zuständigen belgischen Beamten ausgestellt werden (Konsularbeamter, Militärverwaltung bei Militärangehörigen, die im Ausland stationiert sind, Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit) oder von den zuständigen Behörden des Wohnorts.
Anerkannte politische Flüchtlinge
Eltern und ihre Kinder unter 25 Jahren, die als politische Flüchtlinge anerkannt sind, in Belgien wohnhaft und im Fremdenregister erfasst sind, erhalten vorübergehend Anspruch auf Ermäßigung. Falls eine Familie drei Kinder umfasst, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, und die die Kinder Familienbeihilfen erhalten, behalten sie diesen vorübergehenden Anspruch bis sie 25 sind. Die Eltern behalten den vorübergehenden Anspruch auf Ermäßigung solange eines ihrer Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Bei der ersten Beantragung muss eine Kopie des speziellen Personalausweises, den das Familienoberhaupt vom UNHCR erhält, beigefügt werden. Bei einem Antrag auf Verlängerung muss das Familienoberhaupt diesen Personalausweis vorlegen, um zu belegen, dass die Familie noch Anspruch hat.
Kinder mit Behinderungen
Ein Kind, das eine ständige Behinderung mit einem Grad von der 66 % hat, wird als zwei Kinder gezählt.
Sie können die Portale am Bahnhof Brussels Airport-Zaventem mit dem QR-Code öffnen, der auf Ihrem Ticket abgebildet ist.
* Die Ermäßigung wird nur auf den nicht fixierten Preisteil des Standardtarifs angewendet. In der 2. Klasse beträgt der Festbetrag € 1,3709 pro Einzelfahrt. In der 1. Klasse beträgt er € 1,7822 (weniger als 37km) bzw. € 1,9193 (37km - 51km) bzw. € 2,1112 (52km und mehr) pro Einzelfahrt. Der Mindestpreis pro Einzelfahrt beträgt € 2,50 in der 2. und € 3,30 in der 1. Klasse.
Downloaden
- Alle Informationen zur Bewilligung der Karte für kinderreiche Familien (Französisch)
- Alle Informationen zur Bewilligung der Karte für kinderreiche Familien (Niederländisch)
- Antragsformular für die Karte für kinderreiche Familien (Französisch)
- Antragsformular für die Karte für kinderreiche Familien (Niederländisch)