Seit dem 1. November 2018 ist das neue Gesetz vom 27. April 2018 über die Eisenbahnpolizei in Kraft.

Gegen jede Person, die sich im Zug, auf Bahnhöfen oder auf Anlagen der Bahn rechtswidrig verhält, kann eine administrative Geldbuße verhängt werden.

Dabei wird zwischen drei Arten von Verstößen unterschieden:

1) Verstöße in Verbindung mit Fahrscheinen

2) Verstöße in Verbindung mit ungebührlichem Verhalten auf Anlagen der Bahn

3) Verstöße mit Auswirkungen auf die Eisenbahnsicherheit

Verstöße werden auf drei Arten geahndet:

1) strafrechtliche Ahndung: im Falle wiederholter Verstöße (d. h. mehr als zehn Verstöße in Verbindung mit Fahrscheinen)

2) keine strafrechtliche Ahndung mehr (administrative Geldbuße)

Im Falle eines geringfügigen ungebührlichen Verhaltens: Radfahren auf den Anlagen der Bahn, Rauchen im Zug, Verstöße in Verbindung mit Fahrscheinen …

3) gemischte Ahndung (Strafverfahren ODER Verwaltungsverfahren)

Im Falle eines schwerwiegenden ungebührlichen Verhaltens: Ein- oder Aussteigen, nachdem der Zugbegleiter das Abfahrtssignal gegeben hat, Nichteinhaltung der Transportbedingungen für das Handgepäck, nicht vorschriftsmäßige Falträder, Öffnen der Türen vor dem vollständigen Halt des Zuges, Missbrauch der Sprechanlage, Graffitis, gewalttätiges Verhalten, Auslösen des Alarmsignals, gewaltsames Öffnen von Zugtüren …

Je nach Art des Verstoßes ergeben sich daraus strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren.

Ebenfalls ist es je nach Art des Verstoßes in Verbindung mit Fahrscheinen zunächst möglich, diesen in einem gütlichen Verfahren zu regeln. Das Verfahren wird unter Feststellungsbericht über einen Verstoß und Fahrkartenkauf im Zug im Detail beschrieben. 

Bei strafrechtlicher Verfolgung wird die betreffende Person mit einer Freiheitsstrafe belegt, die von acht Tagen bis fünf Jahren reichen kann, und/oder mit einer Geldstrafe in Höhe von mindestens 26 € (unter Anwendung des Zuschlagszehntels; das bedeutet derzeit eine Multiplikation mit dem Faktor 8).

Bei Verfolgung des Verstoßes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird die betreffende Person mit einer administrativen Geldbuße belegt, deren Betrag sich nach der Kategorie des Verstoßes richtet und danach, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen wiederholten Verstoß handelt.

  • Kategorie 1 – z.B. Rauchen oder Radfahren auf dem Bahnhof
1. Verstoß 2. Verstoß (*und weitere Verstöße im Jahr)
3. Verstoß und weitere Verstöße (im Jahr)
50 € 75 € 150 €
  • Kategorie 2 – z.B. Graffitis oder Einsteigen in den Zug beim Schließen der Türen
1. Verstoß 2. Verstoß (*und weitere Verstöße im Jahr)
3. Verstoß und weitere Verstöße (im Jahr)
100 € 250 € 350 €
  • Kategorie 3 – z.B. Verstöße in Verbindung mit dem Fahrschein
1. Verstoß 2. Verstoß (*und weitere Verstöße im Jahr)
250 € 500 €*
  • Kategorie 4 – z.B. gewalttätiges Verhalten oder Störung des Schienenverkehrs
1. Verstoß 2. Verstoß (*und weitere Verstöße im Jahr)
300 € 500 €*

Ausnahme: Wird die administrative Geldbuße gegenüber einem Minderjährigen verhängt, der zum Zeitpunkt des Verstoßes 14 bis 18 Jahre alt war, darf die administrative Geldbuße nicht über 175 Euro liegen (bei Minderjährigen unter 14 Jahren werden keine administrativen Geldbußen verhängt, aber die Geldstrafe liegt bei 75 €).

Regelt der Reisende seine Situation nicht selbst oder ist eine solche Regelung nicht gestattet, wird das Verwaltungsverfahren mit dem Versenden eines Einschreibens eröffnet. Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie gegen das Gesetz über die Eisenbahnpolizei verstoßen hat und dass eine administrative Geldbuße gegen sie verhängt werden könnte. Sie erhält außerdem eine Kopie der Feststellung oder des Protokolls über den Verstoß und wird aufgefordert, binnen einer Frist von 30 Tagen zu reagieren und ihre Verteidigungsmittel zu übersenden.

Falls die betreffende Person zum Zeitpunkt des Verstoßes 14 bis 18 Jahre alt war oder wenn sie volljährig war und einen Verstoß begangen hat, der in die Geldbußenkategorie 4 fällt (z. B. gewalttätiges Verhalten oder Störung des Schienenverkehrs), kann sie außerdem eine Anhörung beantragen. Diese Möglichkeit einer Anhörung besteht nicht im Falle von Verstößen in Verbindung mit dem Fahrschein.

Nach Kenntnisnahme der Verteidigungsmittel oder gegebenenfalls nach Anhörung der betreffenden Person kann der sanktionierende Beamte entscheiden, ob er die gesetzlich vorgesehene administrative Geldbuße verhängen will oder nicht. Er kann die Beträge nicht anpassen oder senken.

Die Entscheidung wird der betreffenden Person per Einschreiben mitgeteilt.

Jede Person, die mit einer administrativen Geldbuße belegt wird, kann innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung über die Entscheidung Einspruch einlegen.

Dieser Einspruch kann beim zuständigen Polizeigericht (bei Erwachsenen) oder beim zuständigen Jugendgericht (bei Minderjährigen) mittels eines Antrags eingelegt werden.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Entscheidung über die Verhängung der administrativen Geldbuße rechtskräftig. Mit anderen Worten kann sie dann zur Zwangsvollstreckung an einen Gerichtsvollzieher übermittelt werden.

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